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   BFH, 18.05.1972 - I R 153/70   

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https://dejure.org/1972,484
BFH, 18.05.1972 - I R 153/70 (https://dejure.org/1972,484)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1972 - I R 153/70 (https://dejure.org/1972,484)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1972 - I R 153/70 (https://dejure.org/1972,484)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbebetrieb - Eheliche Gütergemeinschaft - Gesamtgut - Auseinandersetzung - Unternehmerwechsel - Beginn der sachlichen Steuerpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Unternehmerwechsel bei Fortführung eines bisher zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Gewerbebetriebs durch einen Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 225
  • DB 1972, 1756
  • BStBl II 1972, 775
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.11.1970 - I R 93/69

    Betrieb einer OHG - Gesellschafter - Gegründete Einzelunternehmen - Verluste der

    Auszug aus BFH, 18.05.1972 - I R 153/70
    Eine Zergliederung in Einzelbetriebe kann auch nicht mit der Bilanzbündeltheorie begründet werden (BFH-Urteil I R 93/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 538, BStBl II 1971, 147).

    Das BFH-Urteil I R 93/69 vom 18. November 1970 (BFH 100, 538, BStBl II 1971, 147), nach welchem die Gesellschafter einer OHG, die den Betrieb der Gesellschaft auf von ihnen gegründete Einzelunternehmen übertragen haben, die Verluste der OHG nicht abziehen können, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

  • BFH, 09.09.1970 - I R 27/69

    Besteuerungsgrundlage - Gewerbeertrag - Umstellung des Wirtschaftsjahres -

    Auszug aus BFH, 18.05.1972 - I R 153/70
    Vielmehr hat der Kläger lediglich das Wirtschaftsjahr des bestehenden Unternehmens umgestellt mit der Folge, daß für den Erhebungszeitraum 1964 von dem Gewerbeetrag des in diesem Jahr endenden Rumpfwirtschaftsjahr auszugehen war (vgl. Urteil des BFH I R 27/69 vom 9. September 1970, BFH 100, 534, BStBl II 1971, 145).
  • BFH, 04.02.1966 - VI 272/63
    Auszug aus BFH, 18.05.1972 - I R 153/70
    Demgegenüber ist der BFH auch in anderen Fällen, in denen er Rechtsfolgen an die Unternehmerstellung knüpfte, bei Personengesellschaften vom Vorhandensein mehrerer Unternehmer und Möglichkeit der teilweisen Unternehmeridentität ausgegangen (vgl. BFH-Urteile IV 293/64 vom 21. Oktober 1966, BFH 87, 421, BStBl III 1967, 185 und VI 272/63 vom 4. Februar 1966, BFH 86, 123, BStBl III 1966, 374).
  • BFH, 21.10.1966 - IV 293/64

    Zuordnung von Pensionszahlungen an Arbeitnehmer zum Gewerbebetrag

    Auszug aus BFH, 18.05.1972 - I R 153/70
    Demgegenüber ist der BFH auch in anderen Fällen, in denen er Rechtsfolgen an die Unternehmerstellung knüpfte, bei Personengesellschaften vom Vorhandensein mehrerer Unternehmer und Möglichkeit der teilweisen Unternehmeridentität ausgegangen (vgl. BFH-Urteile IV 293/64 vom 21. Oktober 1966, BFH 87, 421, BStBl III 1967, 185 und VI 272/63 vom 4. Februar 1966, BFH 86, 123, BStBl III 1966, 374).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    b) Auch in gewerbesteuerrechtlicher Sicht sind die Gesellschafter, wenn sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348; vom 21. Februar 1980 I R 96/76, BFHE 130, 403, BStBl II 1980, 465; Beschluß vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436; vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1989 III R 36/85, BFHE 156, 502, BStBl II 1989, 664) als (Mit-) Unternehmer und damit als Unternehmer des Betriebs anzusehen.

    Zu § 2 Abs. 5 GewStG selbst hat der BFH entschieden, daß dann, wenn ein Gewerbebetrieb mehrere Unternehmer hat, insbesondere also bei Personengesellschaften, ein Unternehmensübergang im ganzen nicht vorliegt, der Gewerbebetrieb also nicht "im ganzen" übergeht, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer fortführt, d. h. solange die Unternehmeridentität hinsichtlich des fortgeführten Unternehmens wenigstens teilweise bestehenbleibt (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

    Da das Fortbestehen der Unternehmereigenschaft einer Person entscheidend ist, um einen Unternehmerwechsel im ganzen i. S. von § 2 Abs. 5 GewStG auszuschließen, kommt es nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich auch nicht darauf an, ob diese Person den Gewerbebetrieb allein oder zusammen mit neuen Unternehmern weiterbetreibt, und auf welche Weise, z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen (Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

  • BFH, 12.11.1991 - VIII R 4/88

    Verlustabzug nach § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer

    Scheiden bei einer Personengesellschaft einzelne Gesellschafter aus, gilt der Gewerbebetrieb so lange nicht als i. S. des § 2 Abs. 5 GewStG eingestellt, als noch einer der bisherigen Gesellschafter in der Gesellschaft verblieben ist (BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; in BFHE 143, 276, BStBl II 1985, 403; vgl. auch Abschn. 22 a Abs. 2 GewStR; Obermeier in Blümich, a. a. O., § 2 GewStG Rdnr. 832; Glanegger / Güroff, a. a. O., § 2 Rdnr. 226, § 10 a Rdnr. 12 m. N. der Literatur).

    Ohne § 2 Abs. 5 GewStG würde ein Wechsel der Gesellschafter die Gewerbesteuerpflicht bei einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht berühren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; vgl. auch Glanegger / Güroff, a. a. O., § 2 Rdnr. 223).

    Sie ist jedoch bei der Personengesellschaft auf die Fälle des Ausscheidens sämtlicher Gesellschafter beschränkt (BFH-Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; w. N. vgl. oben).

    Verneint man in den beiden genannten Fällen eine Einstellung des Gewerbebetriebs gemäß § 2 Abs. 5 GewStG - und das wäre nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall (BFH-Urteile in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348, zu 2.2. b; ferner in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775) -, dann besteht auch keine Veranlassung, in diesen Fällen den Verlustabzug gemäß § 10 a GewStG zu versagen oder einzuschränken.

  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90

    Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von

    aa) Ein Wechsel in der Person des Unternehmers hat bei Personengesellschaften grundsätzlich keinen Einfluß auf das Besteuerungsobjekt "Gewerbebetrieb"; er bewirkt deshalb auch keine Änderung in der sachlichen Steuerpflicht des Unternehmens (BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

    Der Fortbestand des Gewerbebetriebs als Objekt der sachlichen Steuerpflicht des Unternehmers hat zur Folge, daß das Ergebnis des eingebrachten Betriebes ohne weiteres Bestandteil der aufnehmenden Gesellschaft wird (vgl. dazu Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 Rz. 7966, 7938.1 ff.; ebenso - für den Fall der Übernahme des Betriebs einer Personengesellschaft durch einen Gesellschafter - BFH in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 133/90

    Im Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist bei der Ermittlung des

    Ein Unternehmensübergang bei einem Gewerbebetrieb, der mehrere Unternehmer hat, insbesondere also bei Personengesellschaften, liegt nicht vor, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer fortführt, d. h. solange die Unternehmeridentität hinsichtlich des fortgeführten Unternehmens wenigstens teilweise bestehen bleibt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348 unter 2.2.; vom 13. November 1984 VIII R 312/82, BFHE 143, 135, BStBl II 1985, 334; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, 195, BStBl II 1987, 570, 573; vom 19. Juli 1988 VIII R 220/79, BFH/NV 1989, 319; vom 19. Juli 1988 VIII R 242/80, BFH/NV 1989, 320; BFH-Beschluß in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, insbesondere unter III. 9. g).

    Da die Identität einer Person entscheidend ist, um einen Unternehmerwechsel im ganzen nach § 2 Abs. 5 GewStG auszuschließen, kommt es auch nicht darauf an, ob diese Person den Gewerbebetrieb allein oder zusammen mit neuen Unternehmern weiterbetreibt und auf welche Weise z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge, die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder neu hinzutretenden Unternehmer übergehen (BFH in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; BFH-Beschluß in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C. III. 9. g).

  • BFH, 19.07.1988 - VIII R 242/80

    Anforderungen an die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages

    Entsprechendes lasse sich auch nicht aus der zu einem Fall der ehelichen Gütergemeinschaft ergangenen Entscheidung vom 18. Mai 1972 I R 153/70 (BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775) entnehmen.

    Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise (z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge) die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewerbebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

    Danach hat das FG zutreffend in der Fortführung des Gewerbebetriebs durch den Kläger keinen Unternehmerwechsel i. S. des § 2 Abs. 5 GewStG gesehen und die im Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewendet.

  • BFH, 14.12.1989 - IV R 117/88

    Personengesellschaft - Veräußerung einer Beteiligung - Anteil am Gewerbeverlust -

    Danach kann eine derartige Gestaltung einer Übertragung des ganzen Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer nicht gleichgesetzt werden, obwohl die Zusammensetzung der Unternehmer sich geändert hat; der Gewerbebetrieb ist damit ebensowenig eingestellt worden wie im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die Gesellschaft oder seines Übergangs auf den letzten verbleibenden Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 19. Juli 1988 VIII R 220/79, BFH/NV 1989, 319, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1993 - VIII R 160/86

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf einen

    Nachdem der Große Senat in der Änderung der Fassung des § 10 a Satz 1 GewStG durch das StBereinG 1986 keinen Grund sieht, von dem Erfordernis der Unternehmeridentität als Voraussetzung des Verlustabzugs abzugehen, sieht auch der erkennende Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des BFH abzuweichen, die wiederholt bestätigt worden ist (BFH-Urteile vom 14. Dezember 1989 IV R 116/88, BFH/NV 1991, 112; IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, zu 2.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, 228, BStBl II 1972, 775, und vom 14. November 1968 I R 16/66, BFHE 94, 342, BStBl II 1969, 169).
  • BFH, 19.07.1988 - VIII R 220/79

    Rechtmäßigkeit der Umrechnung und Herabsetzung des einheitlichen

    Soweit aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1972 I R 153/70 (BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775) geschlossen werden könnte, durch § 2 Abs. 5 GewStG werde die Dauer der Gewerbesteuerpflicht über den durch § 2 Abs. 1 und 2 GewStG gezogenen zeitlichen Rahmen hinaus verlängert, würde das FG dieser Auffassung nicht zustimmen.

    Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Weise (z. B. Anwachsung, Übertragung, Gesamtrechtsnachfolge) die Eigentumsanteile ausscheidender Unternehmer an dem fortgeführten Gewebebetrieb auf den verbleibenden oder auf neu hinzutretende Unternehmer übergehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775).

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 72/83

    Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten als laufender Gewinn

    Abgesehen davon, daß diese Vorgänge auf Ermittlung und Höhe des Gewerbeertrags 1976 keinen Einfluß haben können, ist darauf hinzuweisen, daß diese Änderungen im Gesellschafterbestand weder eine Einstellung des Betriebs i. S. des § 2 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153/70, BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775) waren noch zu einer Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG geführt haben.
  • BFH, 17.02.1989 - III R 36/85

    1. Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine

    Bereits im Urteil vom 18. Mai 1972 I R 153/70 (BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775) hatte der BFH für den Fall der Fortführung eines zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Gewerbebetriebs durch einen Ehegatten aus der fehlenden Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft gefolgert, daß ein Gewerbebetrieb nicht auf einen anderen Unternehmer im ganzen übergeht, solange ihn mindestens einer der bisherigen Unternehmer (Gesellschafter) unverändert fortführt.
  • BFH, 14.12.1989 - IV R 116/88

    Kürzung des Gewerbeertrags um den Gewerbeverlust (Fehlbetrag) - Erfordernis der

  • BFH, 11.08.1993 - III R 83/89

    Nichtigkeit eines Bescheides zur Festsetzung des Meßbetrages der auf einen

  • BFH, 19.06.2001 - IV B 86/00

    Betriebseinstellung - Überführung eines Grundstücks - Überführung ins

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